Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Präambel

1.1   Diese allgemeinen Geschäfts‑ und Lieferbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2   Im Folgenden wird die Meissl Open-Air Solutions GmbH kurz als „Verkäufer“, der Kunde/Auftraggeber kurz als „Käufer“ bezeichnet. 

1.3  Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.

1.4   Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen‑ und Stahlbauindustrie Österreichs.

 

2. Angebot

2.1   Angebote des Verkäufers gelten freibleibend und unverbindlich.

2.2   Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme einer Bestellung abzulehnen.

2.3  Sämtliche Angebots‑ und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

2.4  Falls Import‑ und Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder andere Genehmigungen (wie z.B. Baugenehmigungen, etc.) für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss der Käufer alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten. Seitens des Verkäufers werden Haftungsansprüche, welche daraus entstehen, dass der Käufer die entsprechenden Berechtigungen nicht rechtzeitig beibringt, ausdrücklich ausgeschlossen.

2.5  Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.6   Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.7  Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. 

2.8  Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. 

 

3. Verpackung

3.1   Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung. Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer.

3.2   Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. Eine Rücknahme der Verpackung durch den Verkäufer erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung.

 

4. Gefahrenübergang

4.1 Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt:

a)   Bei Verkauf "ab Werk" geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

b)   Bei Verkauf "Waggon, Lastwagen, Schleppkahn" (vereinbarter Absendungsort), "Bestimmungsort" oder bei Verkauf "frachtfrei bis..."   

("frei bis...") geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird. 

c)   Bei Verkauf "fob" oder "cif' oder "c und f' geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat.

4.2   Wenn nichts Anderes vereinbart ist, gilt die Ware als "ab Werk" verkauft.

4.3   Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.

4.4   Im übrigen gelten die INCOTERMS der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

4.5   Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ab einem Jahr nach Bestellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genau genannten Zeitpunkten zu laufen.

4.6   Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.

4.7   Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher, so geht die Gefahr (entgegen der obigen Bestimmungen) mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten über. Hat aber der Verbraucher selbst einen Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Verkäufer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer mit der Annahme in Verzug ist.

 

5. Lieferfrist

5.1 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil‑ und Vorlieferungen durchzuführen.

5.2   Angekündigte Liefertermine sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

5.3   Grundsätzlich beginnt die Lieferfrist mangels abweichender Vereinbarung mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

      a) Datum der Auftragsbestätigung;

      b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

     c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

5.4   Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne der nachstehenden Ausführungen darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Als Entlastungsgründe gelten Umstände, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen wie folgt: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie höhere Gewalt, Krieg, Streik bei Lieferanten, Naturkatastrophen, Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs.

5.5  Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle einer Sonderanfertigung ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.

5.6  Wurde die im Artikel 5.5 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.

5.7  Andere als die in Punkt 5 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

5.8   Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen, dies unabhängig der Geltendmachung aller anderen Ansprüche gegen den Käufer aufgrund dessen Verzögerung.

5.9   Gerät der Käufer mit der Ausführung von bauseitigen Leistungen in Verzug, dies bedeutet insbesondere, dass allfällig vom Käufer zu Verfügung stehende Hilfskräfte nicht in der erforderlichen Anzahl oder der erforderlichen Qualifikation vorhanden sind, und es hierdurch zu Verzögerungen bei Ausführung der Leistung kommt, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen, sofern der Verkäufer den Käufer darauf hinweist, dass entweder die Anzahl der Hilfskräfte nicht ausreicht oder deren Qualifikation nicht gegeben ist. 

Tritt ein solcher Mangel auf, kann die Lieferfrist diesbezüglich nicht ablaufen und hat der Käufer sämtliche zusätzlichen Kosten, die durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Vorarbeiten entstehen, zu tragen, insbesondere auch jene Kosten, die der Verkäufer dafür aufzuwenden hat, die Vorarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. Diese Leistungen werden sodann vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.

 

6. Preis

6.1  Sämtliche Preise sind Tagespreise in EURO, wobei Preisangaben freibleibend sind.

6.2  Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und inklusive Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. Versandkosten sind vom Käufer gesondert zu tragen, wobei sich diese nach Warenwert und Gewicht richten.

6.3  Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird, der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet. Der Preis ergibt sich aus der zum Tag der Lieferung jeweils aktuellen Preisliste und der Projektkalkulation.

6.4  Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.

6.5  Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwands verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

6.6  Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diese vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.

 

7. Zahlung

7.1  Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart werden, so ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft.

7.2   Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüche zurückzuhalten. Sollte es sich beim Käufer um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handeln, so ist eine Zurückbehaltung von Zahlungen nur möglich, wenn der Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

7.3   Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a)   die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben;

b)  eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;

c)   den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen;

d)  ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 4% bei Verbrauchern bzw. von 5 % über dem Basiszinssatz bei Unternehmern verrechnen; oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7.4  Hat bei Ablauf der Nachfrist gem. Artikel 7.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

7.5  Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen und darf die Ware erst nach vollständiger Bezahlung weiterveräußern, verarbeiten oder mit anderen Sachen vermischen. Bei Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Der Käufer hat den Verkäufer mit sämtlichen Informationen zur Durchsetzung des Eigentumsrechts zu versorgen. Einen Besitzwechsel der Ware hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Annahme der Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers (z.B. bei Zahlungsstockung) ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen und den Vertragsrücktritt zu erklären; diesfalls hat der Käufer dem Verkäufer die Kosten für Transport zu ersetzen.

7.6  Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Annahme der Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers (z.B. bei Zahlungsstockung) ist der Verkäufer ebenso berechtigt, noch ausstehende Lieferrunden und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu verlangen oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

7.7  Ist der Zahlungsverzug so weit, dass auch nur eine offene Rechnung durch die Verkäuferin eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offener Rechnungen des Käufers Fälligkeit eintritt und etwaige Skonto und Rabatte oder Preisnachlässe hinfällig sind.

7.8  Einlangende Zahlungen werden zuerst auf Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, Eintriebungskosten und dann erst auf das aushaftende Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld, angerechnet.

 

8. Gewährleistung

8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

8.2   Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren an den konstruktiven Anlagen, wie Schirm, Barkonstruktion, Windwänden, Bodenrahmen auftreten. Die Gewährleistung für den Rest des Zubehörs beträgt zwei Jahre. Maßgeblich für den Anspruch auf Gewährleistung bleibt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. bei Lieferung mit Aufstellung der Zeitpunkt der Beendigung der Montage, welcher schriftlich im Übernahmeprotokoll festgehalten wird.

8.3  Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekanntgibt und insbesondere werden einvernehmlich Gewährleistungs‑ und Garantieansprüche für die Bespannung insofern ausgeschlossen, als eine unsachgemäße Handhabung der Bespannung seitens des Käufers erfolgt. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Sicherungsgurt des Schirms im geschlossenen Zustand bei windigen Verhältnissen nicht angelegt wird bzw. die Schutzhülle nicht ordnungsgemäß verwendet wird. Schäden (z.B. Flatterbrüche, Risse, Scheuerstellen,), welche aufgrund des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes bzw. der Schutzhülle entstehen werden durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen.

8.4   Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die Auftretung der Mängel bekanntgibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl

a)   die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;

b)  sich mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;

c)   die mangelhafte Ware ersetzen;

d)  die mangelhaften Teile ersetzen.

8.5   Eine Verbesserung oder ein Austausch kann seitens des Verkäufers verweigert werden, wenn diese unmöglich sind oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären.

8.6   Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

8.7 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Teile zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, die Kosten und Gefahr des Transports. Die Rücksendung der nachgebesserten und ersetzten Waren oder Teile vom Verkäufer erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

8.8 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechter oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung sowie die bereits oben genannten Mängel in der Handhabung der Schirmbar.

8.9  Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit dieser Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Verkäufer ist nicht zur Überprüfung dieser vom Käufer gelieferten Daten verpflichtet. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad‑ und klaglos zu halten. Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren, sowie bei Lieferung gebrauchter Waren, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

8.10  Bei der Verwendung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann es durch technisch nicht vermeidbare Nickelsulfideinschlüsse in seltenen Fällen zu Spontanbrüchen des Glases kommen. Da die Glasindustrie für diesen Schaden keine Gewährleistung übernimmt, wird darauf hingewiesen, dass solche Glasbrüche von einer Gewährleistung nicht abgedeckt sind. Sollte der Käufer dies nicht wollen, muss eine andere Glasqualität bestellt werden.

 

9. Haftung

9.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat (ausgenommen dem Verkäufer zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden), sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass dem Verkäufer grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

9.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes ‑ insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen ‑ und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 

9.3  Die Bildung von Kondenswasser ist ein physikalisches Phänomen, das nicht nur bei einschaligen Konstruktionen – verstärkt durch hohe Luftfeuchtigkeit, mangelnde Belüftung oder hohe Temperaturunterschiede zwischen Innenraum und Außenluft- auftreten kann. Dieses Phänomen beruht nicht auf einem Herstellermangel, sodass für das Auftreten und etwaige Folgeauswirkungen keine Haftung übernommen werden kann.

9.4 Eine Haftung des Verkäufers für Montagefehler kommt nur in Betracht, wenn die Montage vom Verkäufer selbst vorgenommen wird. Bei Selbstmontage durch den Käufer wird die Haftung des Verkäufers damit begrenzt, dass dem Käufer die entsprechenden Betriebs‑ und Bedienungsanleitungen ausgehändigt werden. Für Montagefehler des Käufers und eine unrichtige Handhabung des Kaufgegenstandes übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung. Es gilt weiteres als vereinbart, dass Vorleistungen, die der Käufer zu erbringen hat, insbesondere die entsprechenden Elektrozuleitungen und Anschluss der Schirmanlage vom Käufer ausschließlich konzessionierte Unternehmen beauftragt werden. Der Verkäufer lehnt eine Haftung für unsachgemäß durchgeführte Vorarbeiten ausdrücklich ab. Der Käufer garantiert dem Verkäufer, dass die entsprechenden Elektrozuleitungen und der Anschluss der Schirmanlage sach- und fachgerecht vorbereitet wurde.

 

10. Rücktrittsrecht / Widerrufsrecht für Verbraucher

10.1 Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG, so hat er gemäß § 3 KSchG das Recht, von Verträgen im Fernabsatz binnen 14 Tagen gerechnet ab dem Eingang der Warenlieferung beim Verbraucher oder ab dem Tag des Vertragsabschlusses bei Dienstleistungsverträgen, zurückzutreten. Der Rücktritt muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich oder Brief oder Email zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

10.2 Der Verbraucher ist bei Ausübung des Rücktrittsrechts zur Rücksendung verpflichtet.

10.3 Im Falle des Widerrufs werden alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zurückgezahlt. Für die Zurückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat. Die Rückzahlung kann verweigert werden, bis die Ware an den Verkäufer zurückgesandt wurde.

10.4 Das Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzgeschäften zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und auf deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (z.B. Maßanfertigung), weiters auch bei Fernabsatzgeschäften zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden.

10.5 Ist der Käufer Unternehmer, so ist ein Rücktritt/Widerruf gänzlich ausgeschlossen.

 

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Sonstiges

11.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg; dies auch, wenn z.B. in AGB, Formblättern etc. des Käufers anderslautende Gerichtsstände erwähnt sind bzw. auf solche verwiesen wird. Der Verkäufer kann jedoch auch nach seiner Wahl ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht, anrufen. Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher im Sinne des KSchG, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder wenn der Kunde im Ausland seinen Wohnsitz hat. 

11.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN – Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit dies nach den entsprechenden EU Rechtsvorschriften (Rom I Verordnung) zulässig ist.

11.3 Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist grundsätzlich Deutsch. Liegen fremdsprachige Urkunden vor so gilt die deutsche Übersetzung.

11.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

11.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiedurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.