Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Präambel

1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Abweichungen sind nur dann gültig, wenn diese von der Fa. Meissl Open-Air Solutions GmbH schriftlich bestätigt werden. 

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen. 

1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.


2. Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers gelten freibleibend.

2.2 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.

2.3 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

2.4 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages erforderlich sind (wie z.B. Baugenehmigungen, etc.), so muß die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten. Seitens des Verkäufers werden Haftungsansprüche, welche daraus entstehen, dass die Käufer die entsprechenden Berechtigungen nicht rechtzeitig beibringen, ausdrücklich ausgeschlossen.

2.5 Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.6 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

2.7 Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers.

2.8 Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.


3. Verpackung

3.1 Mangels abweichender Vereinbarung

a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;

b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.


4. Gefahrenübergang

4.1 Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bestimmt sich in den nachstehenden Fällen wie folgt:

a) Bei Verkauf "ab Werk" geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muß dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

b) Bei Verkauf "Waggon, Lastwagen, Schleppkahn" (vereinbarter Absendungsort), "Bestimmungsort" oder bei Verkauf "frachtfrei bis..." ("frei bis...") geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird. c) Bei Verkauf "fob" oder "cif' oder "c und f' geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat.

4.2 Wenn nichts Anderes vereinbart ist, gilt die Ware als "ab Werk" verkauft.

4.3 Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.

4.4 Im übrigen gelten die INCOTERMS der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

4.5 Für Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

4.6 Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ab einem Jahr nach Bestellung als abgerufen. Alle von der Erfüllung seitens des Verkäufers abhängigen Fristen beginnen mit den genau genannten Zeitpunkten zu laufen. 

4.7 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.


5. Lieferfrist

5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

5.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

5.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf Seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne der nachstehenden Ausführungen darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Als Entlastungsgründe gelten Umstände, falls sie nach Abschluß des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen wie folgt: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs. 

5.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle einer Sonderanfertigung ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Käufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann. 

5.5 Wurde die im Artikel 5.4. vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können, lossagen. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen mußte, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen. 

5.6 Andere als die in Punkt 5 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen. 5.7 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen mußte und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den Käufer aufgrund dessen Verzögerung. 

5.8 Gerät der Käufer mit der Ausführung von bauseitigen Leistungen in Verzug, dies bedeutet insbesondere, dass allfällig vom Käufer zu Verfügung stehende Hilfskräfte nicht in der erforderlichen Anzahl oder der erforderlichen Qualifikation vorhanden sind, und es hierdurch zu Verzögerungen bei Ausführung der Leistung kommt, beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen, sofern der Verkäufer den Käufer darauf hinweist, dass entweder die Anzahl der Hilfskräfte nicht ausreicht oder deren Qualifikation nicht gegeben ist. Tritt ein solcher Mangel auf, kann die Lieferfrist diesbezüglich nicht ablaufen und hat der Käufer sämtliche zusätzlichen Kosten, die durch die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Vorarbeiten entstehen, zu tragen, insbesondere auch jene Kosten, die der Verkäufer dafür aufzuwenden hat, die Vorarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. Diese Leistungen werden sodann vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt.


6. Preis

6.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und inklusive Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen. 

6.2 Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

6.3 Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.

6.4 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwands verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. 

6.5 Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diese vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.


7. Zahlung

7.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine vereinbart werden, so ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung zahlbar, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft.

7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüche zurückzuhalten.

7.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben;

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen; 

d) sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund gem. Artikel 6 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen; oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7.4 Hat bei Ablauf der Nachfrist gem. Artikel 7.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen mußte. Hinsichtlich
noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

7.5 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

7.6 Andere als die in Artikel 7. genannten Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.


8. Gewährleistung

8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. 

8.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von drei Jahren an den konstruktiven Anlagen, wie Schirm, Barkonstruktion, Windwänden, Bodenrahmen auftreten. Die Gewährleistung für den Rest des Zubehörs beträgt zwei Jahre. Maßgeblich für den Anspruch auf Gewährleistung bleibt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. bei Lieferung mit Aufstellung der Zeitpunkt der Beendigung der Montage, welcher schriftlich im Übernahmeprotokoll festgehalten wird. 

8.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekanntgibt und insbesondere werden einvernehmlich Gewährleistungs- und Garantieansprüche für die Bespannung insofern ausgeschlossen, als eine unsachgemäße Handhabung der Bespannung seitens des Käufers erfolgt. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Sicherungsgurt des Schirms im geschlossenen Zustand bei windigen Verhältnissen nicht angelegt wird bzw. die Schutzhülle nicht ordnungsgemäß verwendet wird. Schäden (z.B. Flatterbrüche, Risse, Scheuerstellen,...),, welche aufgrund des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes bzw. der Schutzhülle entstehen werden durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen. 

8.4 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die Auftretung der Mängel bekanntgibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muß, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl

a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;

b) sich mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;

c) die mangelhafte Ware ersetzen;

d) die mangelhaften Teile ersetzen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. 

8.5 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Teile zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nichts anderes vereinbart wird, die Kosten und Gefahr des Transports. Die Rücksendung der nachgebesserten und ersetzten Waren oder Teile vom Verkäufers erfolgt, falls nichts anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

8.6 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren und Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.

8.7 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

8.8 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechter oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung sowie die bereits oben genannten Mängel in der Handhabung der Schirmbar. 

8.9 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren, sowie bei Lieferung gebrauchter Waren, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. 

8.10 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung, wie es in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für die Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt. 

8.11 Bei der Verwendung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann es durch technisch nicht vermeidbare Nickelsulfideinschlüsse in seltenen Fällen zu Spontanbrüchen des Glases kommen. Da die Glasindustrie für diesen Schaden keine Gewährleistung übernimmt, weisen wir Sie darauf hin, dass solche Glasbrüche auch von unserer Gewährleistung nicht abgedeckt sind. Sollten Sie das nicht akzeptieren, müssten Sie eine andere Glasqualität bestellen.


9. Haftung

9.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für entgangenen Gewinn, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt.

9.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 

9.3 Die Bildung von Kondenswasser ist ein physikalisches Phänomen, das nicht nur bei einschaligen Konstruktionen – verstärkt durch hohe Luftfeuchtigkeit, mangelnde Belüftung oder hohe Temperaturunterschiede zwischen Innenraum und Außenluft- auftreten kann. Dieses Phänomen beruht allerdings nicht auf einem Herstellermangel; für das Auftreten und etwaige Folgeauswirkungen kann keine Haftung übernommen werden. 

9.4 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 9.1 Anwendung findet, der Schadenersatz bei einer Auftragssumme bis zu Euro 200.000.-- auf maximal Euro 10.000, -- und bei einer Auftragssumme über 200.000.-- auf bis zu 5% der Auftragssumme, jedoch maximal auf Euro 500.000.—begrenzt 

9.5 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängel an Lieferungen und/oder Leistungen müssen, sollte der Mangel durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkannt werden, innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. 

9.6 Der Käufer erteilt der Verkäuferin ausdrücklich die Ermächtigung, etwaige Liegenschaften und Grundstücke des Käufers zu betreten, um die darauf befindlichen im Eigentum der Verkäuferin stehenden Gegenstände an sich zu nehmen, dies für den Fall, dass Zahlungsstockungen auf der Käuferseite auftreten und die Verkäuferin den Rücktritt vom gegenständlichen Vertrag erklärt. Der Käufer akzeptiert dieses Recht der Verkäuferin diese Liegenschaft zu betreten und wird die Verkäuferin diesbezüglich auch schad- und klaglos halten.

9.7 Eine Haftung des Verkäufers für Montagefehler kommt nur in Betracht, wenn die Montage vom Verkäufer selbst vorgenommen wird. Bei Selbstmontage durch den Käufer wird die Haftung des Verkäufers damit begrenzt, dass dem Käufer die entsprechenden Betriebs- und Bedienungsanleitungen ausgehändigt werden. Für Montagefehler des Käufers und eine unrichtige Handhabung des Kaufgegenstandes übernimmt der Verkäufer keinerlei Haftung. Es gilt weiteres als vereinbart, dass Vorleistungen, die der Käufer zu erbringen hat, insbesondere die entsprechenden Elektrozuleitungen und Anschluß der Schirmanlage vom Käufer ausschließlich konzessionierte Unternehmen beauftragt werden. Der Verkäufer lehnt eine Haftung für unsachgemäß durchgeführte Vorarbeiten ausdrücklich ab. Der Käufer garantiert dem Verkäufer, dass für die entsprechenden Elektrozuleitungen und den Anschluss der Schirmanlage ausschließlich konzessionierte Unternehmen beauftragt werden.


10. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

10.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht, anrufen.

10.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

10.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht und sind auch die Bestimmungen des UN - Kaufrechts, sofern sie dem österreichischen Recht nicht zuwiderlaufen anzuwenden.

10.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.


Pfarrwerfen, am 05.10.2020